Satzung der
Baacher Dorfgemeinschaft e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Baacher Dorfgemeinschaft e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Winnenden. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins der Baacher Dorfgemeinschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Sports, der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und deren Baulichkeiten sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke insbesondere im Stadtteil Winnenden-Baach.
Mit den geförderten Zwecke soll das soziale Leben und die gesellschaftliche Entwicklung sowie die örtliche Lebensqualität im Stadtteil Winnenden-Baach verbessert werden.
(2) Der Vereinszweck wird ideell, personell und finanziell insbesondere verwirklicht durch
(a) Jugend- und Seniorenarbeit wie z.B. Organisation von Freizeitangeboten (Seniorentreffs, Gesprächskreise, Musik-, Sing- und Spielgruppen, Kurse) oder Einkaufs– bzw. Haushaltshilfen für bedürftige Personen.
(b) Entfaltung kultureller Aktivitäten, wie z. B. Organisation von Vorträgen, Ausstellungen, Lesungen, Konzerte und sonstigen Veranstaltungen
(c) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen rund um die Pflege und den Erhalt von Streuobstwiesen wie z.B. Schnittkurse, Mistel Bekämpfung.
(d) Durchführung von Seminaren und Kurse wie z.B. Nähkurse und Nutzung moderne Medien.
(e) enge Zusammenarbeit mit anderen Vereine und Institutionen, die sich ebenfalls im allgemeinen Bürgerinteresse für die Belange des Stadtteils Winnenden-Baach engagieren.
(f) Erhalt und Betrieb von Einrichtungen im Stadtteil Winnenden-Baach, die dem Gemeinbedarf und dem Gemeinwohl dienen, durch Unterstützung in eigener Trägerschaft und/oder bei fremder Trägerschaft. (Beispiel: Rathaus, Abschiedsraum, Backhaus, Milchhaus)
(g) Bei Baumaßnahmen wird der Satzungszweck darüber hinaus durch unentgeltliche Arbeitsleistungen und sonstige Unterstützung verwirklicht.
(h) Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und Veranstaltungen, die der Unterstützung von Projekten in den in Abs. 1 genannten Bereichen dienen
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitarbeit im Verein geschieht ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert, sie fördert sowie die Vereinssatzung anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch den Tod.
(b) durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
(c) bei juristischen Mitgliedern durch Auflösung.
(d) durch Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied in erheblichem Umfang gegen die in dieser Satzung festgelegten Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins handelt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der schriftliche Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung, ein Mitglied auszuschließen, wird sofort wirksam.
(e) bei Ausstand eines Jahres-Mitgliedsbeitrags und zwei Mahnungen.
Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft endet die Pflicht zur Bezahlung des Beitrags zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(4) Die Mitgliedschaft ist kostenpflichtig. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (in Form von Geldbeträgen) zu leisten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Beitrages. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern zur Erfüllung seines Zweckes entgegenzunehmen.
§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Amtsträger bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Sie können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend Anwendung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
(a) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Schriftführers und des Kassiers.
(b) Die Bestellung der Rechnungsprüfer.
(c) Die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und die Feststellung der Jahresrechnung.
(d) Die Entlastung des Vorstands.
(e) Die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen.
(f) Die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Verein.
(g) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(h) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Diesem Verlangen ist unverzüglich, spätestens aber binnen 6 Wochen, zu entsprechen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung und der Tagesordnung schriftlich, in Textform (§ 126 b BGB) und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Winnenden einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem vom Vorstand beauftragten Vereinsmitglied eröffnet, geleitet und geschlossen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn nicht 1/10 der Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, andernfalls findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
(8) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn es von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
(9) Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(10) Über die Mitgliederversammlung, deren Ergebnisse und Beschlussfassungen, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte des Vereins auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bei der ersten Wahl nach Vereinsgründung wird der 1. Vorsitzende auf 3 Jahre und der 2. Vorsitzende auf 2 Jahre gewählt (rollierendes System).
(2) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind auch einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Aufgabe des Vorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte, die jährliche Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Erfüllung aller Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem Ausschuss übertragen sind.
(4) Der Vorstand wird bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden werden die Geschäfte vom 2. Vorsitzenden bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden in einer Mitgliederversammlung fortgeführt.
§ 8 Ausschüsse
(1) Vorstand und Mitgliederversammlung können zusätzlich Ausschüsse auf Zeit berufen, die Zeit verlängern und sie jeder Zeit auflösen.
(2) Die Ausschüsse setzen sich je zusammen aus mindestens einem Mitglied des Vorstandes und mindestens 2 weiteren Vereinsmitgliedern. Es ist ein Ausschusssprecher und ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Ausschüsse beraten und unterstützen den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bei der Verwirklichung der Vereinsziele.
§ 9 Zuwendungen, Spenden, Sachleistungen
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Spenden, Zuschüsse und Arbeits-/Sachleistungen aufgebracht.
§ 10 Kassenführung
(1) Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassier gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden verantwortlich.
(2) Zur Prüfung des Finanzwesens werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl nach der Vereinsgründung wird einer der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt (rollierendes System). Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr, jeweils vor der Mitgliederversammlung, die Buchführung und die Kasse zu prüfen sowie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Winnenden. Die Stadt Winnenden hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Baach zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, wenn diese aus formalen Gründen von Behörden verlangt oder wenn damit Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigt werden, soweit damit keine Änderung des Sinns der Satzungsregelung verbunden ist. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
(2) Die Satzung verwendet der besseren Lesbarkeit wegen bei der Bezeichnung von Organmitgliedern die männliche Form; gemeint sind damit Personen jeglichen Geschlechts.
(3) Soweit in der Satzung Schriftform verlangt wird, wird diese auch durch E-Mail gewahr.
(4) Der Verein nutzt und verarbeitet zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Datenschutzgesetze und -verordnungen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde errichtet am 26.03.2021