Sowohl das Amtsgericht als auch das Finanzamt hatten ein paar kleinere Anmerkungen zu unserer Satzung, die wir noch einarbeiten müssen, bevor der Verein offiziell als gemeinnütziger Verein anerkannt und eingetragen werden kann.
In diesem Zuge haben wir den Vereinszweck auch noch um einige Punkte ergänzt, die sich aus den ersten Sitzungen des Aktiv-Ausschusses ergeben haben.
Seit dem 1.1.21 gilt eine neue Abgabenordnung für gemeinnützige Zwecke. Die neue Regelung ermöglicht die Förderung zusätzlicher gemeinnütziger Zwecke (z.B. Ortsverschönerung oder Unterhalt/Pflege von Friedhöfen). Diese Punkte haben wir ebenfalls in unserer neuen Satzung berücksichtigt.
Den alten und neuen Wortlaut haben wir Euch gegenüber gestellt. Unserer Meinung nach hat die Satzung dadurch noch einmal an Aussagekraft gewonnen. Wir hoffen, Ihr seht das genau so! Wir sind und bleiben ein Verein, der sich gemeinnützig für ein buntes Miteinander in Baach einsetzt. Mit der neuen Fassung unserer Satzung sollten wir als solcher anerkannt werden.
§2 Zweck, Absatz 1 |
Alte Fassung: Zweck des Vereins ist die Förderung der Baacher Dorfgemeinschaft sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger und kirchlicher Einrichtungen im Stadtteil Winnenden-Baach, insbesondere durch: – die Förderung der Erziehung, – die Förderung des Sports, – die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde – die Förderung von Kunst und Kultur. |
Neue Fassung: Zweck des Vereins der Baacher Dorfgemeinschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, des Sports, der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und deren Baulichkeiten sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke insbesondere im Stadtteil Winnenden-Baach. Mit den geförderten Zwecke soll das soziale Leben und die gesellschaftliche Entwicklung sowie die örtliche Lebensqualität im Stadtteil Winnenden-Baach verbessert werden. |
§2 Zweck, Absatz 2 |
Alte Fassung: Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und Veranstaltungen, die der Unterstützung von Projekten in den in Abs. 1 genannten Bereichen dienen. Bei Baumaßnahmen (Beispiel: Rathaus, Abschiedsraum, Backhaus, Milchhaus) wird der Satzungszweck darüber hinaus durch unentgeltliche Arbeitsleistungen und sonstige Unterstützung verwirklicht. |
Neue Fassung: Der Vereinszweck wird ideell, personell und finanziell insbesondere verwirklicht durch Jugend- und Seniorenarbeit wie z.B. Organisation von Freizeitangeboten (Seniorentreffs, Gesprächskreise, Musik-, Sing- und Spielgruppen, Kurse) oder Einkaufs- bzw. Haushaltshilfen für bedürftige Personen; Entfaltung kultureller Aktivitäten, wie z. B. Organisation von Vorträgen, Ausstellungen, Lesungen, Konzerte und sonstigen Veranstaltungen Organisation und Durchführung von Veranstaltungen rund um die Pflege und den Erhalt von Streuobstwiesen wie z.B. Schnittkurse, Mistel-Bekämpfung; Durchführung von Seminaren und Kursen wie z.B. Nähkursen und Nutzung moderner Medien; Enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die sich ebenfalls im allgemeinen Bürgerinteresse für die Belange des Stadtteils Winnenden-Baach engagieren; Erhalt und Betrieb von Einrichtungen im Stadtteil Winnenden-Baach, die dem Gemeinbedarf und dem Gemeinwohl dienen, durch Unterstützung in eigener Trägerschaft und/oder bei fremder Trägerschaft. (Beispiel: Rathaus, Abschiedsraum, Backhaus, Milchhaus) Bei Baumaßnahmen wird der Satzungszweck darüber hinaus durch unentgeltliche Arbeitsleistungen und sonstige Unterstützung verwirklicht. Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und Veranstaltungen, die der Unterstützung von Projekten in den in Abs. 1 genannten Bereichen dienen |
§ 4 Mitgliedschaft, Absatz 4 |
Alte Fassung: Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern zur Erfüllung seines Zweckes entgegenzunehmen. |
Neue Fassung: Die Mitgliedschaft ist kostenpflichtig. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (in Form von Geldbeiträgen) zu leisten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Beitrages. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern zur Erfüllung seines Zweckes entgegenzunehmen. |
§ 6 Mitgliederversammlung, Absatz 6 |
Alte Fassung: Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung und der Tagesordnung schriftlich, in Textform (§ 126 b BGB) oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Winnenden einberufen. |
Neue Fassung: Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung und der Tagesordnung schriftlich und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Winnenden einberufen. |